15.6.2020 - BayObLG: Vorsätzlicher Abstandsverstoß bei einem ungenügenden Sicherheitsabstand von 2/10 des halben Tachowertes

15.06.2020

BayObLG vom 2.8.2019, Az. 201 ObOWi 1338/19

Hält ein Kfz-Führer den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht ein, kann erst ab einem Wert von 2/10 des halben Tachowertes ohne Hinzutreten weiterer Umstände von einem vorsätzlichen Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes ausgegangen werden.

Aus den Gründen: Vorsätzliche Tatbegehung setzt voraus, dass der Betroffene die Unterschreitung des erforderlichen Abstandes erkennt und zumindest auch billigend in Kauf nimmt. Gerade bei Abstandsverstößen werden sonstige für eine billigende Inkaufnahme sprechende beweisrelevante Umstände häufig nur schwer festzustellen sein.

Von Tatvorsatz wird ohne Hinzutreten weiterer Umstände in der Regel erst ab einem Abstand von nur noch 2/10 des halben Tachowertes ausgegangen werden können. In solchen Fällen wird Fahrlässigkeit schon deshalb kaum noch lebensnah zu begründen sein, da eine derartige Fahrweise permanent die volle Aufmerksamkeit eines Fahrers erfordert und nur ausnahmsweise mit einer momentanen groben Unaufmerksamkeit erklärt werden kann.