29.6.2020 - OLG Oldenburg: Wirkung einer Geschwindigkeitsbeschränkung in beiden Fahrtrichtungen bei nur einem aufgestellten Schild

29.06.2020

OLG Oldenburg vom 30.4.2020, Az. 2 Ss(OWi) 111/20

Ein Autofahrer befuhr eine innerstädtische Straße in nördlicher Richtung. In dieser Fahrtrichtung war ein Tempo-30-Schild in Kombination mit Verkehrszeichen 123 (Arbeitsstelle) aufgestellt. Er bog auf den Parkplatz seiner Arbeitsstätte ab. Nach mehreren Stunden verließ er mit seinem Fahrzeug den Parkplatz, um nunmehr in südlicher Richtung auf derselben Straße zurückzufahren. Bis zur Messstelle war in dieser Fahrtrichtung kein Tempolimit beschildert. Das Schild befand nördlich des Parkplatzes, so dass der Betroffen es nicht passierte. Er wurde geblitzt und es wurde ein Verwarngeld i.H.v. 35 € verhängt. Gegen den Bußgeldbescheid legte er Einspruch ein. Er war der Ansicht, auf der Rückfahrt habe kein Tempolimit gegolten, da kein Schild aufgestellt war. Das OLG Oldenburg verurteilte den Autofahrer zur Zahlung der Geldbuße.

Nach Ansicht des Gerichts galt das Streckenverbot im vom Betroffenen befahrenen Bereich auch in südlicher Richtung. Zwar solle das Zeichen 274 hinter Kreuzungen und Einmündungen wiederholt werden, an denen mit dem Einbiegen ortsunkundiger Kraftfahrer zu rechnen ist. Selbst wenn man die Zufahrt zum Parkplatz mit einer Einmündung gleichsetzen würde, wäre aber allein hierdurch das Streckenverbot nach Ansicht der Richter nicht aufgehoben worden.

Grundsätzlich entfalten Verkehrszeichen das Gebot einer Geschwindigkeitsbeschränkung zwar nur in der Fahrtrichtung für die sie aufgestellt und für den Betroffenen auch sichtbar sind. In diesem Fall seien aber Umstände festzustellen, aufgrund derer der Betroffene davon ausgehen musste, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung auch für die andere Fahrtrichtung galt. Der Betroffene sei ortskundig gewesen.

Außerdem sei die Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Kombination mit dem Verkehrszeichen „Arbeitsstelle“ angeordnet worden. Die Baustelle befand sich mittig auf den nicht durch Leitplanken getrennten Fahrbahnen. Wenn bei einer derartigen Örtlichkeit eine Geschwindigkeitsbegrenzung für eine Fahrtrichtung angeordnet worden ist, drängt sich auf, dass für die entgegengesetzte Fahrtrichtung nichts anderes gilt.